Reichs-Gesetzblatt.
No I.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post= und Telegraphenverwaltung.
S. 1. — Niederlassungsvertrag mit der Schweiz. S. 3. — Bekanntmachung, betreffend
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen. S. 8.
(Nr. 1156.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Tele-
graphenverwaltung. Vom 3. Januar 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der in der Anlage
- aufgeführten einmaligen Ausgaben der Post= und Telegraphenverwaltung für
die Zeit vom 1. Januar 1877 bis zum 31. März 1877 erforderlichen Geldmittel
bis zur Höhe von 2.000.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen und
zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzu-
nehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen-
verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S.18) finden auch auf die nach dem gegenwär-
tigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1877.
(L.S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 1
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1877.