Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 30. · 
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit Ausnahme der Jahr= 
und der Wochenmärkte, geschlossenen Hardelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) 
das Gericht des Meß- oder Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der 
Klage erfolgt, während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter 
Vertreter desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich aufhält 
§. 31. 
Für Klagen, weche aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäfts= 
herrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn 
erhoben. werden, ist das Gericht des Orts zuständig, wo die Verwaltung ge= 
führt  ist. 
§. 32. 
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in 
dessen Bezirke die Handlung begangen ist. 
§. 33. 
Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn 
der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder 
 
mit dem gegen denselben vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammen= 
hang steht. 
 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit des 
Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung 
nicht würde begründet werden können. 
§. 34. 
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungs= 
bevollmächtigten und der Gerichtsvollzieger wegen Gebühren und Auslagen ist 
das Gericht des Hauptprozesses zuständig.  
§. 35. 
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. 
§. 36. 
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt durch das im Instanzen= 
zuge zunächst höhere Gericht: 
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der 
Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist; 
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke 
ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; 
3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten ihren all= 
gemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Ge= 
richtsstande verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemein= 
schaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
	        
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