110 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
holten Entscheidungen ein entsprechendes polizeiliches Verbot für gerecht-
fertigt erklärt 1). Sollte das, was den Apothekern recht ist, nicht auch
der Reichspost billig sein? Daß die Privatbeförderungsanstalten gar
kein vernünftiges Interesse daran haben, sich Post zu nennen, zeigt das
Verhalten des renommirtesten Instituts dieser Art, der Berliner Packet-
fahrtgesellschaft, die den Namen Post vermeidet. Sie hat sicherlich dadurch
auch noch nicht einen Pfennig weniger verdient.
C. Kammerjäger.
In den meisten Regierungsbezirken sind auf Grund der Ministerial-
Verfügung vom 11. V. 18702) im Wesentlichen gleichlautende Verord-
nungen ergangen, die dazu bestimmt sind, den Kammerjägern die noth-
wendige Vorsicht bei der Ausübung ihres Gewerbes einzuschärfen 3). Es
soll so ausgeübt werden, daß dadurch für Menschen und Hausthiere
kein Schaden entstehen kann. Die Verordnungen verbreiten sich danach
über die Aufbewahrung, die Zusammensetzung und Form und das Aus-
legen der Gifte, sie enthalten das Verbot, das Gift den Käufern zum
Selbstauslegen zu überlassen. Diese Vorschriften sind allgemeinpolizeilicher
Natur und juristisch unbedenklich. Selbstverständlich ist es, daß der
Kammerjäger dann Gift zum Selbstgebrauch ablassen darf, wenn er sich
den für den Verkehr mit Giften bestehenden Bestimmungen unterwirft,
also insbesondere die obrigkeitliche Genehmigung zu diesem Handel er-
halten hat.
D. Schornsteinfeger.
Auf Grund des § 39 Gew.O. und des Preußischen Gesetzes vom
24. IV. 1888 (G. S. S. 79) sind durch Polizeiverordnungen Kehr-
bezirke für Schornsteinfeger eingerichtet worden. Soweit dieses ge-
schehen ist, besteht eine Gewerbefreiheit nicht, eine Reglementirung ist
zulässig und erfolgt. Sie verbreitet sich über die Fähigkeit zur Anstellung
als Bezirksschornsteinfeger, über die abzulegende Prüfung, die Anzahl
1) Vgl. Eutsch. vom 14. XII. 78 (Entsch. Bd. 4, S. 342), die beiden Entsch.
vom 5. V. 92 (Verwaltungsbl. Bd. 17, S. 115), auch Entsch. vom 10. VI. 95 ebenda.
2) V.M. Bl. S. 159.
:) Vgl. Verordn. der Regier. zu Merseburg vom 11. VI. 70 (A. Bl. S. 145),
Magdeburg vom 28. V. 70 (A. Bl. S. 136), Erfurt vom 3. VI. 70 (A. Bl. S. 121),
Posen vom 21. XII. 76 (A. Bl. 77 S. 3), Breslau vom 22. VI. 70 (Kotze, die Polizei-
gesetze und Verordnungen des Regierungsbezirks Breslau, 2. A., Breslau 1892, S. 236),
des Polizeipräs. zu Berlin vom 27. VI. 70 (A. Bl. S. 182). Vgl. jetzt auch den Bundes-
rathsbeschluß betr. den Handel mit Giften vom 29. XI. 94 88 19 ff. (Böttger, die reichs-
gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Arzneimitteln, 3. A., 1895, S. 183).