12 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
meinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. In
§ 12 ist von Gegenständen die Rede, „deren polizeiliche Regelung durch
die Verhältnisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird“.
Das Kammergericht hat hier in verschiedenen Erkenntnissen die An-
sicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich um Interessen gerade der be-
treffenden Gemeinde, des betreffenden Bezirks handeln müsse, die durch
die Polizeiverordnungen befriedigt werden sollen 1). Insbesondere hat
das Kammergericht eine Verordnung der Regierung zu Stettin, welche
die Herstellung und den Gebrauch von münzähnlichen Marken und Zeichen
mit Strafe bedrohte, als rechtsungültig erachtet“). Es erwog, daß das
Interesse an der Ordnung im Münzwesen und an dem Schutze des
landesherrlichen Münzrechts ein allgemeines sei, und daß Verletzungen
auf diesem Gebiete das Publikum des gesammten Staats= und Rechts-
gebietes beeinträchtigten. „Hiergegen einzuschreiten würde aber nur der
allgemeinen Gesetzgebung zustehen.“ Diese Ansicht des Kammergerichts
tritt uns auch bei den Berathungen der Petitionskommission des Ab-
geordnetenhauses ) über zwei schleswig'sche Regierungsverordnungen ent-
gegen, welche die Präventivkontrole bei Feuerversicherungen einführten.
Der Abgeordnete Dr. Hänel sprach sich hier über die Bedeutung der
litt. i dahin aus: „das könne nur den Sinn haben, daß die Bezirks-
regierung nicht aus allgemeinen legislatorischen Gesichtspunkten, sondern
nur auf Grund solcher Thatumstände Bestimmungen treffen könne, welche
ein besonderes spezifisches Motiv zur rechtlichen Regelung für die Ge-
meinde oder den Bezirk darstellen. Die Frage der Einführung der
Präventivkontrole sei aber eine solche, die nicht aus den Verhältnissen
der Gemeinden oder des Bezirks, sondern aus allgemeinen legislatorischen
Gesichtspunkten zu beantworten sei.“ In demselben Sinne äußerte sich
der Referent Abgeordnete Schmieder. Er führte aus, daß die Frage
der Gültigkeit der Verordnung von der anderen abhänge, ob der Erlaß ...
derart von dem lokalen bezw. provinziellen Interesse in Schleswig-
Holstein bedingt sei, daß eine polizeiliche Regelung durchaus erforderlich
gewesen und der Weg der Gesetzgebung entbehrlich sei.
1) Noch weiter geht ein anonymer Aufsatz in der Deutsch. Gerichtszeitg., Jahrg. 5,
1863, S. 2 ff., nach welchem litt. i sich auf eigentliche Gemeindeangelegenheiten beziehen
soll. Das ist gewiß falsch, denn solche eigentlichen Gemeindeangelegenheiten sind eben
keine polizeilichen. Dagegen auch die Redaktion der Gerichtszeitg. Vgl. noch Oppenhoff,
Strafgesb. f. d. Preuß. Staaten, 6. A., § 332, Note 25.
2) Entsch, v. 1. IV. 86 (Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 256.
3) Drucks. des Hauses der Abgeordneten 1883/84, Nr. 217.