Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

§ 14. Verkehr mit Nahrungsmitteln. 93 
daß solche Untersuchungen durch Gemeindebeschluß nur dann angeordnet 
werden dürfen, wenn ein öffentliches Schlachthaus errichtet worden ist 
— wenigstens mit der Wirkung, daß die Untersuchungsgebühr zur Ge- 
meindekasse fließt (§ 2 Ziff. 2) —, vielleicht auch, daß nach Errichtung 
eines öffentlichen Schlachthauses die Untersuchung eben nur durch Ge- 
meindebeschluß angeordnet werden darf, dagegen gewiß nicht, daß da, 
wo kein öffentliches Schlachthaus besteht, die Untersuchung frischen Fleisches 
überhaupt nicht vorgeschrieben werden darf. Ein derartiges argumentum 
à contrario ginge offenbar viel zu weit. Selbstverständlich ist es aber 
Sache der Polizei, die Untersuchung anzuordnen. 
V. Gesundheitspolizeiliche Vorschriften, die das Fleischergewerbe 
beschränken, sind weiter folgende: 
a) Das Verbot des Aufblasens des Fleisches. Ein ge- 
meinsamer Erlaß der Minister des Innern, für Handel und Gewerbe 
und der geistlichen 2c. Angelegenheiten vom 13. II. 1885 1) hat nicht 
bloß das Aufblasen mit dem Munde, sondern auch das mit dem Blase- 
balg für verbietbar erklärt, mit Rücksicht darauf, daß es unmöglich sei, 
festzustellen, auf welche Weise das Aufblasen erfolgt sei, und weil auch 
das Aufblasen mit dem Blasebalg die Zersetzung des Fleisches befördere 
und daher sanitätspolizeiliche Bedenken errege). Der Erlaß macht 
außerdem geltend, daß das Aufblasen nur dazu diene, dem Fleische den 
Anschein einer besseren Qualität zu geben, als ihm in Wirklichkeit bei- 
wohne, und weist damit auch auf die Aufgabe der Polizei hin, strafbare 
Handlungen zu verhüten. Entsprechende Polizeiverordnungen sind in er- 
heblicher Anzahl ergangen. 
b) Das Verbot, Fleischwaaren an den Thürpfosten und 
an den offenen Fenstern auszuhängens). 
Jc) Die Vorschrift, daß das Fleisch auf dem Transporte mit 
reinen Tüchern umhüllt sein muß, daß die zum Transport dienenden 
Wagen sich in reinem Zustande befinden müssen), daß diejenigen, welche 
Fleischtheile auf dem Kopfe transportiren, eine Kopf und Nacken be- 
1) V.M.Bl. S. 54. 
2) Vgl. auch Reichsger. Entsch. in Strafs. vom 27. V. 87 (Rechtsprechung Bd. 9, 
S. 355). 
) Verordn. der Regier. zu Königsberg vom 21. V. 31 (Meier a. a. O. S. 391), 
Straßenordnung für Königsberg vom 10. III. 80 § 112 (Meier a. a. O. S. 663), 
Verordn. des Regierungspräf. zu Oppeln vom 28. XI. 85 (A. Bl. 86, S. 22), Orts- 
polizeiverordn. f. Aschersleben (Nedwig, Samml. der f. Aschersleben erlass. Polizeiverordn. 
II, S. 13), Polizeiverordn. f. Stettin vom 2. VIII. 76 § 113 (Held a. a. O. S. 123) u. a. 
9 Ortspolizeiverordn. f. Halle vom 15. XII. 92 § 19, 20. XII. 92 (v. Holly