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136 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und
Diener und für die Eichetheit der Kassenlokale und Geldtransporte
in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen
durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Ent-
wendung bereits cingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Re-
gierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die ent-
wendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und
bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter
oder Hallämter oder uare einem jeden Vereinsstaate zur Last
allen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb
sesen Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung
auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als die-
jenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung
und den bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen
Zollangelegenheiten zwischen den uaherden und Beamten der Ver-
einsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief-
und Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist zur Begrün-
dung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit
der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen.
Artikel 17.
Die von den Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden
Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem
Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die
im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungs-
jahres fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Ab-
aben werden von den Direktivbehörden nach vorangegangener
Früfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten.
an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen (Ar-
tikel 8. §. 3.) eingesendet. Außerdem erhält derselbe je bis zum
letzten März für die am letzten Dezember des Vorjahres abgelaufenen
vier Monate und bis zum 10. November ger die am letzten August
abgelaufenen acht Monate eine Hauptübersicht der konstatirten Ein-
nahme an Rübenzuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden
Kosten für die Verwaltung dieser Steuer.
Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und
war für die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten,
für die Rübenzuckersteuer im April und November jeden Jahres,
die provisorische Abrechnung zwischen den vertragenden Theilen,
übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren und trifft
zugleich Einleitung, um die etwaige Mindereinnahme des einen oder
anderen vertragenden Theiles gegen den ihm verhältnißmäßig an
der Gesammteinnahme zuständigen Revenüenantheil durch Heraus-