206 Anlage 3. Die sog. Versailler Berträge.
unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das Post-
und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenz-
verkehr betreffen.
XII.
Zu Artikel 56. der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt,
daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige
Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exe-
quatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln
an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn
es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschens-
werth erscheinen läßt, daß dies geschehe.
XIII.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Nord-
deutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen
des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt,
das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen
Geldbedarf der Militair= und Marineverwaltung, nicht gehört, und
daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gott-
hard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts
zum Bundesgesetze würde erklärt werden können.
XIV.
In Erwägung der in Ziffer III. §. 5. enthaltenen Bestim-
mungen über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung
auf die Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart:
S. 1.
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim,
sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Ge-
biete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Be-
festigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.
§. 2.
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres im-
mobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der
Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf
S. 26. Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869., welche! auch hin-
sichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen Deutschen
Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.