Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Das Bundes= später Reichsgesetz v. 1. Juni 1870. 211 
  
Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bunres- 
angehörigkeit nur dann, wenn sie in den zum Bunde gehörigen 
Theilen des Großherzogthums heimathsberechtigt sind. 
. 2. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan 
nur begründet: 
1) durch Abstammung (5. 3.), 
2) durch Legitimation (§. 4.), 
3) durch Verheirathung (§. 5.), 
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme 6 
5) für einen Ausländer durch Naturalisation (65. 6. ff.) 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
S. 3. 
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, er- 
werben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigkeit 
des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staats- 
angehörigkeit der Mutter. 
§. 4. 
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und 
besitzt die! Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so S. 338 
erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß 
erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters. 
S. 5. 
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für 
die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
F. 6. 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (5 2. Nr. 4. und 5. 
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte 
Urkunde. 
8. 7. 
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, 
daß er in dem Bundesstacte, in welchem er die Aufnahme nach- 
sucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher 
nach den 88. 2. bis 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) die Abweisung eines 
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