Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

220 Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. 
  
Das Gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, 
gewerblichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Besitzer und Ar- 
beiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter- 
irdisch betriebenen Brüchen und Gruben zur Erörterung von Ver- 
abredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger 
Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung 
der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter. 
87. 
Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf- 
züge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Geneh- 
migung der Polizeibehörde. 
Die Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens vier- 
undzwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung oder des 
S. 153. Aufzugs unter Angabesdes Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie 
ist schriftlich zu erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus 
der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des Auf- 
zugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im 
Falle der Verweigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier 
Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen. 
88. 
Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume ver- 
anstaltet wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter freiem 
Himmel anzusehen, weil außerhalb des Versammlungsraums be- 
findliche Personen an der Erörterung teilnehmen, oder weil die 
Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume zusammen- 
hängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird. 
6 9. 
Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, 
daß und unter welchen Voraussetzungen für Versammlungen unter 
freiem Himmel und Aufzüge die Genehmigung durch Anzeige oder 
öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird. 
Gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der Hochzeits- 
gesellschaften, wo sie hergebracht sind, bedürfen der Anzeige oder 
Genehmigung nicht. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen 
zu bestimmen, daß auch andere Aufzüge der Anzeige und Geneh- 
migung nicht bedürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere Ort- 
schaften führen, nur einer Polizeibehörde angezeigt und von ihr 
genehmigt zu werden brauchen.
	        
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