Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 6. Das Bereinsgesetz vom 19. April 1908. 225 
  
und Versammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, 
des Krieges, des erklärten Kriegs= (Belagerungs-) Zu- 
standes oder innerer Unruhen (Aufruhrs,), 
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredun- 
gen ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung 
oder Verhinderung der Arbeit, 
die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze der Feier 
der Sonn= und Festtage; jedoch sind für Senntage, 
die nicht zugleich Festtage sind, Beschränkungen des 
Versammlungsrechts nur bis zur Beendigung des vor- 
mittägigen Hauptgottesdienstes zulässig. 
25. 
Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1908 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion auf Corfu, den 19. April 1908. 
(C. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 15
	        
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