Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 393 
240 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsttz. 
  
zu treffen, um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig 
zu machen. 
55. 
Den zur vorläufigen Unterstützung (6 28) und beziehungs- 
weise zur übernahme (5 31) eines Hilfsbedürftigen verpflichteten 
Armenverbänden ist es unbesnommen, die tatsächliche Vollstreckung 
der Ausweisung (5 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867) durch eine unter sich zu treffende Einigung 
über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in 
ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten 
Unterstützungsbetrags von seiten des letztgedachten Armenverbandes 
dauernd oder zeitweilig auszuschließen. 
Die erstinstanzlichen Behörden (öö 38, 39, 40) sind ver- 
pflichtet, auf Anrufen eines oder des anderen Beteiligten, zwecks 
tunlicher Herstellung einer solchen Einigung, vermittelnd einzu- 
schreiten. 
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses 
festgestellt, so findet auf Grund derselben die administrative Exe- 
kution statt (§ 53). 
  
6 56. 
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesund- 
heit des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein 
würde, oder wenn die Ursache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähig- 
keit des Auszuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienst oder bei 
Gelegenheit einer Tat persönlicher Selbstaufopferung erlittene 
Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn 
sonst die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten 
oder Nachteilen für den Auszuweisenden verbunden sein sollte, 
kann auch bei nicht erreichter Einigung das Verbleiben der auszu- 
weisenden Person oder Familie in dem Aufenthaltsorte, gegen Fest- 
setzung eines von dem verpflichteten Armenverbande zu zahlenden 
Unterstützungsbetrags, durch die zur Entscheidung in erster Instanz 
zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsorts 
angeordnet werden. 
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen 
fortfallen, unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen 
werden kann, steht innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung 
beiden Teilen die Berufung zu. Dieselbe erfolgt, wenn die strei- 
tenden Armenverbände einem und demselben Bundesstaat ange- 
hören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz, sofern die 
streitenden Teile verschiedenen Bundesstaaten angehören, an das
	        
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