Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 245
Anlage 9.
Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
I. Das Wahlgesetz vom 31. Mai 1869.
Bundes-Gesetzblatt on
des
Norddeutschen Bundes.
171.
(Nr. 297.) Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom
31. Mai 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
S. 1.
Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder
Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt
hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.
S 2.
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine
ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei
der Fahne befinden.
S. 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
1 Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1869.