Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 245 
Anlage 9. 
Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 
I. Das Wahlgesetz vom 31. Mai 1869. 
Bundes-Gesetzblatt on 
des 
Norddeutschen Bundes. 
  
171. 
(Nr. 297.) Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 
31. Mai 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
S. 1. 
Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder 
Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt 
hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat. 
S 2. 
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine 
ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei 
der Fahne befinden. 
S. 3. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 
1 Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1869.
	        
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