Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 247 
  
S. 6. 
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere 
Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen- 
fallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unter- 
abtheilung erforderlich wird. 
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die 
Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. 
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise be- 
stimmen. Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, 
mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt 
und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. 
Diese müssen zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß 
der Vorschrift des dritten Absatzes gebildet werden. 
K 7. 
MWer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß 
in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke 
getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz. 
haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
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In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzu- 
legen, in welche ldie zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vor- 
namen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl 
bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies 
zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu 
machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach 
Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung 
erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage 
zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen 
aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach 
der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Auf- 
stellung und Auslegung der Wahlliste nicht. 
S. 117.
	        
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