Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Anlage 1. 
Das Wahlgesetzt. 
Wahlgesetz 
für die Wahlen zur Bürgerschaft, vom 5. März 1906. 
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bltgerschaft be- 
schlossen und verkündet hierdurch als Gesetz, was folgt 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die einhundertundsechzig Mitglieder der Bürgerschaft werden 
aus den nach Art. 32 und 35 der Verfassung wählbaren Bürgern 
gewählt und zwar: 
1) achtzig durch alle Bürger; 
2) vierzig durch diejenigen Bürger, welche Eigentümer von inner- 
halb der Stadts belegenen Grundstücken sind; 
3) vierzig durch diejenigen Bürger, welche Mitglierer des Senats 
oder der Bürgerschaft, oder Mitglieder der in Anlage A zu 
diesem Gesetze verzeichneten Gerichte oder Verwaltungsbehörden 
sind oder gewesen sind. 
1 Das Wahlgesetz vom 19. Januar 1880 (s. die r* Aflage 
S. 36—47) ist bochec einigen Wöänderungen unter dem 18. Jan 904 
in der Gesehsamolung ! 47 ff. n derkündet. dann aber duch 150% 
rnrs 5. März Sets essehi““ wokber S. Gesetzsammlung 1906 
7 
Dieses ist inzwischen durch, die Gesetze vom 11. Febrar 1907, 
„Ienuar 909, 3. Jul 23. Dezember 1912, 19. März 1914 
3. November 1913 Wuh worden. Mit diesen Anderungen, die 
n5 ai- socche kenntlich gemacht sind, kommt es hier zum Abdruck. 
2 S. dazu das Anschlußgesetz vom 23. Dezember 1912 § 5 (Gesetz= 
sommlung 1912 S. 704 u. 705). S. unten S. 55. 5 
  
 
	        
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