Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 3 
Auch dürfen dieselben keine besonderen Consuln halten. 
Die Consuln fremder Staaten erhalten ihr Exequatur von der 
Reichsgewalt. 
Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichs- 
oberhaupt ist den einzelnen Regierungen unbenommen. 
  
K. 8. 
Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Verträge 
mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen. 
Ihre Befugniß w Verträgen mit nichtdeutschen Re- 
gierungen beschränkt! 
des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei. 
18. 9. 
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche 
eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nicht- 
deutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme 
und, insofern das Reichsinteresse dabei ichin ist, zur Be- 
stätigung vorzulegen. 
  
Artikel I. 
S. 10. 
Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges 
und Friedens zu. 
Artikel III. 
g. 11. 
Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht 
Deutschlands * Verfügung. sn * 
K. 12. 
Das Reichsheer besteht aus der gesammten. zum Zwecke 
des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen 
Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres 
wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt. 
Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 Ein- 
wohner haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren mili- 
tärischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung 
17 
ch auf Gegenstände des Privatrechts, 
S. 103.
	        
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