Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 3
Auch dürfen dieselben keine besonderen Consuln halten.
Die Consuln fremder Staaten erhalten ihr Exequatur von der
Reichsgewalt.
Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichs-
oberhaupt ist den einzelnen Regierungen unbenommen.
K. 8.
Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Verträge
mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen.
Ihre Befugniß w Verträgen mit nichtdeutschen Re-
gierungen beschränkt!
des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.
18. 9.
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche
eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nicht-
deutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme
und, insofern das Reichsinteresse dabei ichin ist, zur Be-
stätigung vorzulegen.
Artikel I.
S. 10.
Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges
und Friedens zu.
Artikel III.
g. 11.
Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht
Deutschlands * Verfügung. sn *
K. 12.
Das Reichsheer besteht aus der gesammten. zum Zwecke
des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen
Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres
wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt.
Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 Ein-
wohner haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren mili-
tärischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung
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ch auf Gegenstände des Privatrechts,
S. 103.