Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 7
g. 25.
Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt von
Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf seh aren
Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere
bestimmt ein Reichsgesetz.
Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzen-
den Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine
billige Ausgleichung ein.
g. 26.
Die Hasene Krahn-, Waag-, Lager-, Schleusen= und der-
gleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen
und den Mündungen der in dieselben sich ergießenden Neben-
güfe erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung derartiger
eustalten nöthigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen
der Genehmigung der Reichsgewalt.
Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei Begünstigung
der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer
deutscher Staaten stattfinden.
§ 27.
lußzölle und Flußschifffahrtsabgaben dürfen auf fremde
Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt ge-
legt werden.
Artikel VI.
g. 2.
Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren
Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse
des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und das
Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen,
welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.
g. 20.
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es um Szuze
des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für
nothwendig erachtet, die Anlage von Eisenbahnen zu bewilligen,
so wie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, in
dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ab- e. in
lehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht
der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei.