Full text : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung  des  dentschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.  9

 

duktions=  und  Verbrauchs-Steuern.  Welche  Produktions=  und
Verbrauchs-Steuern  gemeinschaftlich  sein  sollen,  bestimmt  die
Reichsgesetzgebung.

S.  35.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle,  so  wie  der
emeinschaftlichen  Produktions=  ]  und  Verbrauchs-Steuern,  ge-1
  chieht  nach  Anordnung  und  unter  Oberaufsicht  der  Reichsgewalt.
Aus  dem  Ertrage  wird  ein  bestimmter  Theil  nach  Maaßgabe
  des  ordentlichen  Budgets  für  die  Ausgaben  des  Reiches
boregenommen.  das  Uebrige  wird  an  die  einzelnen  Staaten
vertheilt.
Ein  besonderes  Reichsgesetz  wird  hierüber  das  Nähere
feststellen.  6.  6

Auf  welche  Gegenstände  die  einzelnen  Staaten  Produktions-=oder
  Verbrauchs-Steuern  für  Rechnung  des  Staates  oder  einelner
  Gemeinden  legen  dürfen  und  welche  Bedingungen  und

eschränkungen  dabei  eintreten  sollen,  wird  durch  die  Reichsgesetzgebung
  bestimmt.

.  37.

Die  einzelnen  deutschen  Staaten  sind  nicht  befugt,  auf
Güter,  welche  über  die  Reichsgrenze  ein=  oder  ausgehen,  Zölle

zu  legen.
S.  38.

Die  Reichsgewalt  hat  das  Recht  der  Gesetzgebung  über
den  Handel  und  die  Schifffahrt,  und  überwacht  die  Ausführung
  der  darüber  erlassenen  Reichsgesetze.

..  39.

Der  Reichsgewalt  steht  es  zu,  über  das  Gewerbewesen
Reichsgesetze  zu  erlassen  und  die  Ausführung  derselben  zu
überwachen.

.  40.

Erfindungs-Patente  werden  ausschließlich  von  Reichswegen
  auf  Grundlage  eines  Reichsgesetzes  ertheilt;  auch  steht
der  Reichsgewalt  ausschließlich  die  Gesetzgebung  gegen  den
Nachdruck  von  Büchern,  jedes  unbefugte  Nachahmen  von  Kunstwerken,
  Fabrikzeichen,  Mustern  und  Formen  und  gegen  andere
Beeinträchtigungen  des  geistigen  Eigenthums  zu.

 

S.  108.