Verfassung des dentschen Reiches. Vom 28. März 1849. 9
duktions= und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions= und
Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die
Reichsgesetzgebung.
S. 35.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der
emeinschaftlichen Produktions= ] und Verbrauchs-Steuern, ge-1
chieht nach Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichsgewalt.
Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaßgabe
des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reiches
boregenommen. das Uebrige wird an die einzelnen Staaten
vertheilt.
Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere
feststellen. 6. 6
Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions-=oder
Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staates oder einelner
Gemeinden legen dürfen und welche Bedingungen und
eschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichsgesetzgebung
bestimmt.
. 37.
Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf
Güter, welche über die Reichsgrenze ein= oder ausgehen, Zölle
zu legen.
S. 38.
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über
den Handel und die Schifffahrt, und überwacht die Ausführung
der darüber erlassenen Reichsgesetze.
.. 39.
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen
Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu
überwachen.
. 40.
Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichswegen
auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht
der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den
Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwerken,
Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere
Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu.
S. 108.