Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 7 
  
g. 25. 
Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt von 
Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf seh aren 
Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere 
bestimmt ein Reichsgesetz. 
Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzen- 
den Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine 
billige Ausgleichung ein. 
  
g. 26. 
Die Hasene Krahn-, Waag-, Lager-, Schleusen= und der- 
gleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen 
und den Mündungen der in dieselben sich ergießenden Neben- 
güfe erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung derartiger 
eustalten nöthigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen 
der Genehmigung der Reichsgewalt. 
Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei Begünstigung 
der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer 
deutscher Staaten stattfinden. 
§ 27. 
lußzölle und Flußschifffahrtsabgaben dürfen auf fremde 
Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt ge- 
legt werden. 
  
Artikel VI. 
g. 2. 
Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren 
Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse 
des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und das 
Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, 
welche Gegenstände dahin zu rechnen sind. 
g. 20. 
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es um Szuze 
des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für 
nothwendig erachtet, die Anlage von Eisenbahnen zu bewilligen, 
so wie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, in 
dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ab- e. in 
lehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht 
der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei.
	        
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