Verfassung des dentschen Reiches. Vom 28. März 1849. 9
duktions= und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions= und
Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die
Reichsgesetzgebung.
S. 35.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der
emeinschaftlichen Produktions= ] und Verbrauchs-Steuern, ge-
1 chieht nach Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichsgewalt.
Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaß-
gabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reiches
boregenommen. das Uebrige wird an die einzelnen Staaten
vertheilt.
Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere
feststellen. 6. 6
Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions-=
oder Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staates oder ein-
elner Gemeinden legen dürfen und welche Bedingungen und
eschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichs-
gesetzgebung bestimmt.
. 37.
Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf
Güter, welche über die Reichsgrenze ein= oder ausgehen, Zölle
zu legen.
S. 38.
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über
den Handel und die Schifffahrt, und überwacht die Aus-
führung der darüber erlassenen Reichsgesetze.
.. 39.
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen
Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu
überwachen.
. 40.
Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichs-
wegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht
der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den
Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunst-
werken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere
Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu.
S. 108.