Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des dentschen Reiches. Vom 28. März 1849. 9 
  
duktions= und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions= und 
Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die 
Reichsgesetzgebung. 
S. 35. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der 
emeinschaftlichen Produktions= ] und Verbrauchs-Steuern, ge- 
1 chieht nach Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichsgewalt. 
Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaß- 
gabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reiches 
boregenommen. das Uebrige wird an die einzelnen Staaten 
vertheilt. 
Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere 
feststellen. 6. 6 
Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions-= 
oder Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staates oder ein- 
elner Gemeinden legen dürfen und welche Bedingungen und 
eschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichs- 
gesetzgebung bestimmt. 
. 37. 
Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf 
Güter, welche über die Reichsgrenze ein= oder ausgehen, Zölle 
zu legen. 
S. 38. 
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über 
den Handel und die Schifffahrt, und überwacht die Aus- 
führung der darüber erlassenen Reichsgesetze. 
.. 39. 
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen 
Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu 
überwachen. 
. 40. 
Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichs- 
wegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht 
der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den 
Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunst- 
werken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere 
Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu. 
  
S. 108.
	        
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