Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 13
§. 58.
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht
Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu
überwachen.
g. 59.
Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die
Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und
Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu
erlassen.
§. 60.
Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher
Urkunden geicheh lebcerun ernisse festzustellen, welche die An-
erkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen.
F. 61.
Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammt-
- allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu
treffen.
Artikel XIII.
S. 62.
Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur
Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Wust
und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich i
1 S. 63. S. 112
Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse
Deutschlands gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln noth-
wendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen
Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorge-
schriebenen Formen zu erlassen.
S. 64.
Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung all-
gemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels= und
echselrecht, trafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechts-
einheit im deutschen Volke zu begründen.