Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 13 
  
§. 58. 
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht 
Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu 
überwachen. 
g. 59. 
Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die 
Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und 
Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu 
erlassen. 
§. 60. 
Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher 
Urkunden geicheh lebcerun ernisse festzustellen, welche die An- 
erkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen. 
  
F. 61. 
Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammt- 
- allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu 
treffen. 
  
Artikel XIII. 
S. 62. 
Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur 
Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Wust 
und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich i 
1 S. 63. S. 112 
Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse 
Deutschlands gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln noth- 
wendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen 
Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorge- 
schriebenen Formen zu erlassen. 
S. 64. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung all- 
gemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels= und 
echselrecht, trafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechts- 
einheit im deutschen Volke zu begründen.
	        
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