Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

S. 118. 
20 Verfassung des dentschen Reiches. Vom 28. Mitz 1849. 
Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung 
der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher 
Reichstag berufen. . treten. 44 weit die neuen Wahlen noch 
nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. 
  
Artikel III. 
8. 93. 
Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen 
Volkes. « 
§. 94. 
Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste 
Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt. 
Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze 
enthaltenen Vorschriften. 
1 Artikel IV. 
§. 95. 
Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichs- 
kasse ein gleichmäßiges Tugegeld und Entschädigung für ihre 
Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Relchsgeheg. 
C. 96. 
Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen 
nicht gebunden werden. 
1 S. 97. 
Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. 
Artikel V. 
S. 98. 
Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages 
ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen 
Hnel Iläiae Gitglieder und die einfache Stimmenmehrheit 
orderlich. 
Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als ab- 
gelehnt betrachtet. 
 
	        
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