Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849 23
Artikel VI.
S. 104.
Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der
Rheicherigierung Die HKeit der Zusammenkunft wird vom
Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht
ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt.
Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen
jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden.
S. 105.
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den
Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel
nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz
vorbehalten.
S. 106.
dea Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst
werden.
In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen
drei Monaten wieder zu versammeln.
S. 107.
Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Ver-
tagung des Steateshaufes bis zur Wiederberufung bes Reichs-
tages zur Folge.
Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben.
§. 108.
Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom
Reichsoberhaupt bestimmt.
g. 100.
Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden
Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Er-
ffnung der Sitzung auf länger als vierzehn Tage ausge-
sprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder
des betreffenden Hauses. .
Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Häuser,
kann sich auf vierzehn Tage vertagen.