Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

28 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
  
. 129. 
Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts- 
und Seegerichte zu errichten, so wie Bestimmungen über die 
Gerichtsbarkeit der Gesandten und Consuln des Reiches zu treffen. 
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes.! 
F. 130. 
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte 
gewährleiste. sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen 
inzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder 
Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je auf- 
heben oder beschränken können. 
  
Artikel I. 
S. 131. 
Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der 
Staaten, welche das deutsche Reich bilden. 
1§. 132. 
Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die 
ihm Kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen 
1 Dieser Teil der Verfassung war schon in dem „Gesetz, betreffend 
die Grundrechte des deutschen Volks“ vom 27. December 1848 im Reichs- 
gesehölatt, 8tes Stück. Ausgegeben Fefut a. M., den 28. December 
1848. publizirt worden. Es hieß daselbst: „Der Reichsverweser, in Aus- 
führung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 21. December 1848, 
verkündet als Seset I. Grundrechte des deutschen Volks. (Nun folgen 
dieselben in 9 Artikeln und 50 Paragraphen.]) II. Einführungs Geseg.. 
[(Acht Artikel.] Artikel 1 dieses Einführungsgesetzes bestimmt die Para- 
raphen der Grundrechte, welche mit diesem Reichsgesetze, sei es vorbehaltlos 
ei es unter Vorbehalt, ganz oder zu bestimmten Teilen in Kraft treten 
ollen: es sind nicht weniger als 32. — Bezüglich dieses Zeitpunktes be- 
immt das „Gesetz, betreffend die Verkündigung der Reichsgesetze. “ 
vom 27. September 1848 (Reichs-Gesetz-Blatt. 1stes Stück. S. 1 und 2) 
in Artikel 3: „Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es 
nicht selbst einen anderen Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit 
dem zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. 
Der Tag der Herausgabe in Frankfurt wird auf dem Blatte angegeben.“
	        
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