78 II. Die Entwürfe sog. der Erfurter Unionsverfassung.
werden von den bürgerlichen Be-
hörden geführt.
Art. VI. 5. 150. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
8. 151. Das Unterrichts-
und Erziehungswesen steht unter
der Oberaufsicht des Staats; er
übt sie durch eigene von ihm er-
nannte Behörden aus.
K 152. Unterrichts= und
Erziehungs-Anstalten zu gründen,
zu leiten und an solchen Unter-
richt zu ertheilen, steht jedem
Deutschen frei, wenn er seine Be-
fähigung der betreffenden Staats-
behörde nachgewiesen hat. Der
häusliche Unterricht unterliegt
keiner Beschränkung.
K. 153.
PV. 22) §5.151. Das Unter-
richts= und Erziehungswesen steht
unter der Oberaufsicht des Staa-
tes; er übt sie durch von ihm
ernannte Behörden aus.
PV. 23) 5.152. Unterricht zu
ertheilen und Unterrichts= und
Erziehungs-Anstalten zu gründen
und zu leiten, steht jedem Deut-
schen frei, wenn er seine Be-
fähigung der betreffenden Staats-
behörde nachgewiesen hat.
Abgesehen hiervon unterliegt
der häusliche Unterricht keiner
Beschränkung.
Für die Bildung der Deutschen Jugend soll durch
öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder
deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen
vorgeschrieben ist.
§. 154. Die öffentlichen
Lehrer haben die Rechte der
Staatsdiener. Der Staat stellt
unter gesetzlich geordneter Be-
theiligung der Gemeinden aus
der Zahl der Geprüften die Lehrer
der Volksschulen an.
PV. 24) 5.154. Die öffent-
lichen Lehrer haben die Rechte und
Pflichten der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetz-
lich geordneter Betheiligung der
Gemeinden aus der Zahl der
Geprüften die Lehrer der Volks-
schulen an.
§. 155. Unbemittelten soll in allen Volksschulen und niederen
Gewerbschulen freier Unterricht ertheilt werden.
S. 156. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen
und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Art. VII. 6. 157. Jeder
Deutsche hat das Recht, sich mit
Bitten und Beschwerden schriftlich
an die Behörden, an die Volks-
vertretungen und an den Reichs-
tag zu wenden. Dieses Recht
kann sowohl von Einzelnen, als
PV. 25) §.157. Jeder Deutsche
hat das Recht, sich mit Bitten
und Beschwerden schriftlich an die
Behörden, an die Volksvertre-
tungen und an den Reichstag zu
wenden.
Dieses Recht kann sowohl