Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 91 
  
g. 16. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, 
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines 
Drittheils der Gesammtsteuer fallen. Die zweite Abtheilung besteht 
aus denjenigen Wählern, auf welche die nächstniedrigeren Steuer- 
beträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen. Die dritte 
Abtheilung endlich besteht aus den am niedrigsten besteuerten Wählern, 
auf welche das letzte Drittheil fällt. 
b. 17. In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der stimmberech- 
tigten Wähler (Wählerliste)h mit Angabe des Steuerbetrages bei 
den einzelnen Namen aufzustellen. Diese Listen sind spätestens 
4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Ein- 
sicht auszulegen, und dieses öffentlich bekannt zu machen. Ein- 
sprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher 
Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung er- 
lassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten 14 Tage zu 
erledigen, worauf die Aisten geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen 
aufgenommen sind. 
. 18. Aus den Wählerlisten ist für jede Gemeinde oder 
Bezirk (5. 15.) eine Abtheilungsliste anzufertigen, wegen deren 
Berichtigung die Vorschriften des vorhergehenden §. Platz greifen. 
#. 19. Bei der Wahlhandlung sind Gemeinde-Mitglieder 
zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. 
§5. 20. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene 
Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit. 
s. 21. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute 
Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. 
#. 22. Die gewählten Wahlmänner treten zur Wahl des Ab- 
geordneten zusammen. 
§. 23. Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung zu 
Protokoll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei der ersten Ab- 
stimmung eine solche nichr, so findet die engere Wahl statt. Der 
Tag der Wahlen wird für das gesammte Reich ein und derselbe 
sein. Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den 
Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben. 
#. 24. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren 
und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegen- 
wärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von den Regierungen 
der Einzelstaaten bestimmt. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.