94 Anlage 3. Der Etat.
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6) die nach Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe;
7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die
Summe zu Nr. 3.
II. bei den Ausgaben:
1) die auf Grund der Bestimmungen in den ös. 43 bis 45
aus dem Vorjahre übernommenen Beträge (Soll nach der
vorigen Rechnung);
2) der Ausgabe-Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat);
3) die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll-
Ausgabe;
4) die wirklich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgabe);
9) die auf Grund der Bestimmungen in den s. 43 bis 45
in das folgende Etatsjahr zu übertragenden Beträge;
6) die nach Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe:;
7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die
Summe zu Nr. 3.
g. 54.
Die allgemeine Rechnung hat ferner nachzuweisen:
1) den nach der vorigen Rechnung übernommenen und den
in die folgende Rechnung übergehenden Kassenbestand;
2) die Betriebsfonds.
S. 55.
Die Bestimmungen im F§. 2 unter Nr. 4 und 5 und in den
88. 3 und 4 dieses Gesetzes sind spätestens durch den Staats-
haushalts-Etat, beziehungsweise die Spezial-Etats für das Jahr
vom 1. April 1900/1901 zur Ausführung zu bringen. Im Uebrigen
tritt dieses Gesetz mit dem 1. April 1899 in Kraft.
F. 56.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer
Gesetze und Verordnungen treten außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 11. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Flhr.
v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld.
v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Bülow. Tirpitz.