2. Gesetz, betr. die Ober-Rechnungskammer. Vom 27. März 1872. 97
mit den Befugnissen aus, welche den Ministern rücksichtlich der ihnen
untergeordneten Beamten zustehen.
Die entscheidende Disziplinarbehörde für dieselben ist die Ober-
Rechnungskammer, welche im Plenum unter Theilnahme von mindestens
sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und im Uebrigen
nach dem für das Obertribunal gültigen Disziplinarverfahren, in
der Sache aber nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dienst-
vergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852. (Gesetz-
Samml. S. 465. ff.) endgültig entscheidet.
. 7.
Der Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer wird durch
ein Regulativ geregelt, welches auf Vorschlag der Ober-Rechnungs-
kammer und des Staatsministeriums durch Königliche Verordnung
erlassen und dem Landtage zur Kenntnißnahme mitgetheilt wird. In
dem Regulativ sollen besonders auch die Bestimmungen enthalten
sein, welche zur Geschäftsleitung des Präsidenten erforderlich sind.
Bis zum Erlaß dieses Regulativs bleiben die bisher ergangenen
Instruktionen über den Geschäftsgang in so weit in Kraft, als sie
mit den in diesem Gesetz festgestellten Grundsätzen kollegialischer
Berathung und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind.
g. 8.
Die Ober-Rechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach Stimmen-
mehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei
gleicher Theilung der Stimmen den Ausschlag giebt.
Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls
erforderlich, wenn
1) an den König Bericht erstattet,
2) die für die Häuser des Landtages bestimmten Bemerkungen
(§. 18.) festgestellt,
3) allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abgeändert,
4) allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert,
5) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden Gut-
achten abgegeben werden sollen.
S. 9.
Der Repvision durch die Ober-Rechnungskammer unterliegen
zuvörderst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ansführung
des festgestellten Staatshaushalts-Etats (Artikel 99. der Verfassungs-
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 7
S. 280.