16 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Auf Anstellung von Geistlichen beim Militair
und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
Im Uebrigen regelt das Gesetz die Befugnisse
des Staates hinsichtlich der Vorbildung, Anstellung
und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener
und stellt die Grenzen der kirchlichen Disziplinar-
gewalt fest. #
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6.
Das Gesetz v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 18 auf-
gehoben.
ZArtikel 19.
Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maaßgabe eines
besonderen Gesetzes, was auch die Führung der Civilstands-
register regelt.
Artikel 20.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Artikel 21.
Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen
genügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder
Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für
die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Zrtikel 22.
Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu grün-
den und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche,
wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden
Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Artikel 23.
Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungs-
gustalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter
ehörden.
Die böffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten
der Staatsdiener.