Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 17
Artikel 24.
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind
die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die
betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule
steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich
Peordneeer Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der
efähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Artikel 25.
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung
der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und
im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänfungsweise
vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln
beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen,
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern
ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht un-
entgeltlich ertheilt.
Artikel 26.
Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. #
Achtzehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6.
Das Gesetz v. 10. Juli 1906 bestimmt:
51.
Der Artikel 26 der Verfassung vom 31. Januar
1850 erhält folgende Fassung: ·
DasSchuliundUnterrichtswesenistdurchGe-
setz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Rege—
lung verbleibt es bezüglich des Schul- und Unter-
richtswesens bei dem geltenden Rechte.
Artikel 27.
Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere
Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 2