Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 17 
Artikel 24. 
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind 
die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. 
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die 
betreffenden Religionsgesellschaften. 
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule 
steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich 
Peordneeer Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der 
efähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. 
Artikel 25. 
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung 
der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und 
im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänfungsweise 
vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln 
beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen, 
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern 
ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. 
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht un- 
entgeltlich ertheilt. 
  
Artikel 26. 
Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. # 
Achtzehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. 
Das Gesetz v. 10. Juli 1906 bestimmt: 
51. 
Der Artikel 26 der Verfassung vom 31. Januar 
1850 erhält folgende Fassung: · 
DasSchuliundUnterrichtswesenistdurchGe- 
setz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Rege— 
lung verbleibt es bezüglich des Schul- und Unter- 
richtswesens bei dem geltenden Rechte. 
Artikel 27. 
Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck 
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. 
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere 
Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 2 
 
	        
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