20 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
kommiß, sowie auf die außerhalb des Staats belegenen Lehen
und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fidei-
kommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht
gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechts-
bechältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet
werden. 1
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 5. Juni 1852 bestimmt:
Artikel 1.
Die Artikel 40. und 41. der Verfassungs-Urkunde
vom 31. Januar 1850. werden aufgehoben.
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
Artikel 2.
Die Errichtung von Lehen ist untersagt.
Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch
bestehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anord-
nung aufgelöst werden.
Artikel 3.
Die Bestimmungen des Artikels 2. finden auf
Thronlehen und auf die außerhalb des Staats liegen-
den Lehen keine Anwendung.
Artikel 42.
# Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigen-
thum unterliegt keinen anderen Böchränkungen, als denen der
allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigen-
thums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts,
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig.
ussgchoben ohne Entschädigung sind:
) Die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und
obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken
zustchenden Hoheitsrechte und Privilegien;
2) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit,
der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer-
und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen-
leistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten
dafür oblagen. «-