Sv. 298.
Sp. 290.
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fruchtbringender Real-Rechte, wird nach Vernehmung der Anwärter
die Genehmigung des Gerichts erfordert1.
S. 50.
Sind mit einem Fideicommisse lehen-, erbzins= ode erbrechts-
bare Güter verbunden, so muß auch noch die Einwilligung des
Lehen oder Grunpherrn, und hinsichtlich der durch Königl. Dotation
gegründeten Fiveicommisse die Königl. Einwilligung vorher erhohlt
werden.
S. 51.
Das Gericht muß alle bekannten Anwärter, und wenn sie
minderjährig oder abwesend sind, ihre Curatoren, dann den Ver-
treter des Fideicommisses, wenn einer belstellt ist, darüber vernehmen,
alle Verhältnisse genau prüfen, und nach reifer Erwägung der Gründe
die Genehmigung ertheilen oder abschlagen.
5. 52.
Jede Veräußerung oder Belastung der Substanz des Fidei-
commisses ohne Genehmigung des Gerichts ist nichtig, und kann
nicht nur von jedem Fideicommiß-Folger, sendern auch von jedem
Anwärter, so wie von dem Vertreter des Fideicommisses, wenn
einer bestellt ist, selbst von jenen Anwärtern, welche in die Ver-
äußerung oder Belastung eingewilliget haben, und von ihren Nach-
kommen angefochten, und das Veräußerte, wenn es in unbeweg-
lichen Gütern bestehet, von jedem dritten Inhaber zurückgefordert
werden. In wie ferne die Vindication beweglicher Sachen gegen
den dritten Inhaber statt finde, oder der Schuldner eines zum
Fiveicommisse gehörigen Capitals durch Zahlung an den Fiveicommiß-
Besitzer von der Schuld befreyt werde, ist nach den Civil-Gesetzen
zu beurtheilen. Die vindicirten Bestandtheile des Fiveicommisses
sollen wieder mit demfelben vereinigt werden.
S. 53.
Für die Allovial-Schulden des Fideicommiß-Besitzers haftet
die Substanz des Fireicommisses nicht, und selbst dessen Früchte
können dafür nicht weiter in Anspruch genommen werden, als sie
dem schuldenden Besitzer nach Abzug der Fideicommiß-Lasten!] zu-
kommen, und mit Vorbehalt der Competenz. Die Fideicommiß-
Folger können daher um die Allovial-Schulden des Vorgängers nur
1 S. dazu die 67. Verfassungsänderung: das Geset, die
Flurbereinigung betr. V. 29. Mai 1886. Art. 9.