Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 322. 
Sp. 323. 
Svp. 321. 
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5. 107. 
Die in Gemäßheit der 86. 104 und 106. noch bestehenden 
oder wieder auflebenden Falmilien-Fideicommisse sind in Ansehung 
der hieraus entspringenden Rechts-Verhälmmisse in so weit, als die 
Dispositionen der Constituenten und die Familien-Verträge nicht 
ausdrücklich etwas anderes festsetzen, nach dem gegenwärtigen Edicte 
zu beurtheilen. 
S. 108. 
Zur Vorlage dieser noch bestehenden Fideicommisse und 
Familien-Verträge (ss. 104. 106.) wird ein Zeitraum von zwey 
Jahren festgesetzt. 
Diese Vorlage kann nicht nur von dem dermaligen Besitzer, 
sondern auch von jedem Anwärter oder Betheiligten gemacht, auch 
von biesen der Besitzer zur Vorlage angehalten werden. 
Sollten nach Ablauf des Zeitraums von zwey Jahren, von 
Bekanntmachung gegenwärtigen Edicts an gerechnet, noch Fidei- 
commisse entveckt werden, welche nicht zur Anzeige gebracht worden, 
so verliert ver Inhaber dieser Fideicommisse, für seine noch übrige 
Lebenszeit, den dritten Theil der jährlichen Fiveicommiß-Nutzung, 
und solcher geht an den nächsten Fideicommiß-Nachfolger über. 
  
K. 109. 
Jeder Baierische Unterthan kann durch rechtsgültige Hand- 
lungen unter Lebenden oder I von Todeswegen über sein Vermögen 
so verfügen, daß derjenige, welcher es erhält, verpflichtet ist, das- 
selbe nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen dem er- 
nannten Nachfolger zu überlassen. 
Eine solche fideicommissarische Substitution erstreckt sich nicht 
weiter, als auf einen Substituten, und hört mit vemselben Kraft 
des Gesetzes auf, wenn auch die Disposition das Gegentheil ent- 
halten sollte. 
! Im Uebrigen sind diese fideicommissarischen Substitutionen 
nach den Civil-Gesetzen zu beurtheilen. 
München den 26. May 1818. 
(LT. S). 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Serretaire. 
—---.
	        
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