Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Gesetzblatt 
für das 
Köni greich Baiern. 
  
XV. Stück. München, Mittwoch den 15. July 1818. 
  
Inhalt. 
Edict über die Siegelmäßigkeit. (Achte- Belage zu der Verfassungs- 
Urkunde des Reichs Titel V. f. 4. 
  
Edict 
über 
die Siegelmäßig keitt. 
  
8. 1. 
Die Verfassungs-Urkunde hat im Titel V. S#. 4. 5. dem Adel, 
den Collegial-Räthen und höhern Beamten die Siegelmäßigkeit 
ertheilt. 
Welche Angestellte zu den höhern Beamten gehören, wird 
durch eine besondere Bekanntmachung festgesetzt werden. 
Die Siegelmäßigkeit begreift folgende Rechte in sich: 
I S. 2. 
Siegelmäßige Personen können über jene unstreitigen Rechts- 
Geschäfte, wozu bey den unsiegelmäßigen Personen die obrigkeit- 
liche Protocollirung und Verbriefung nothwendig ist, z. B. Ehe- 
verträge, Vollmachten, Vergleiche u. dgl. ihre Urkunden durch 
Unterschrift und Siegel selbst und mit gleicher Kraft fertigen. 
Neununpzwanzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 20. Das Gesetz, die Siegelmäßigkeit betreffend, v. 
28. Mai 1852 bestimmt: 
Art. 1. 
Die von siegelmäßigen Personen über nichtstreitige 
Rechtsgeschäfte gefertigten Urkunden haben nur dann die 
1 ber die Aufhebung der Siegelmaßiget.. s. die Note zu Tit. V. 
oben S. 21. 22. Damit ist da t samt dem Gesetze 
vom 28. Mai 1852 gegenstands 9 heworken! 
Sp. 326. 
Sp. 325. 
Sv. 320.
	        
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