Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Anlagel. 
Der König und sein Haus. 
1. Königliches Familien-Statutt. 
Regierungs= und Intelligenz-Blatt. 
für das 
Königreich Baiern. 
  
Nro. I. München. Sonnabends den 6. Jänner 1821. 
In h alt. 
Königliches Familien-Statut. 
  
Königliches Familien-Statut. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
Urkunden und bekennen hiermit: Da die Verfassungs-Urkunde 
Unsres Reichs vom 26. May 1818, Abänderungen des unterm 
18. Jänner 1816 bekannt gemachten Familien-Gesetzes in einigen 
wesentlichen Stücken erfordert, so haben Wir nach vorgängiger 
Berathung in einer Versammlung Unsres Gesammt-Ministeriums, 
unter Zustimmung der Agnaten Unsers Hauses, nachfolgendes, 
künftig allein gültiges Haus-Grund-Gesetz erlassen, in welchem alle 
Anordnungen der ältern Familien-Gesetze und Verträge, so weit 
sie mit den in obenerwähnter Verfassungs-Urkunde enthaltenen Be- 
stimmungen vereinbarlich, und auf die übrigen Verhältnisse Unfres 
Hauses noch anwendbar sind, aufgenommen worden. 
Wir beschließen hiernach und verordnen: 
!1 I. Titel. 
Von den Personen des Königlichen Hauses. 
8. 1. 
Das Königliche Haus begreift: 
a) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder 
von einem Descendenten des gemeinschaftlichen Stamm-Vaters 
1 Das Statut ist kein Gesetz, sondern autonome Satzung. Die 6#. 6 
und 7 haben verfassungsgesetzliche Auerkennung gefunden durch das Gese, 
die Erstiegung einer permanenten Civillistc betr., v. 1. July 1834 Art. IV. 
S. unten S. 252. · 
  
Sp.
	        
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