2. Das sog. Ablösungsgesetzt. Vom 4. Junt 1818. 275
Schuldbriefen nach dem Nennwerthe an die Ablösungskasse entrichtet
werden.
Artikel 33.
An den für Uebernahme der Privat-Grundzinse von der Ab-
lösungskasse ausgegebenen Schuldbriefen wird alljährlich durch baare
Abzahlung nach dem Nennwerthe getilgt:
1) die in Annuitäten eingehende Summe,
2) die in Baarzahlungen von dem Pflichtigen eingehenden Til-
gungskapitale und Restzahlungen.
3) der Belauf der Zinsen sämmtlicher mittelst Annuitäten und
ihrer Restzahlungen bereits rückgekauften Ablösungs-Schuld=
briefe.
Waren unter 1. und 2. statt baarer Zahlung bereits Ablösungs-
Schulrbriefe eingegangen, so geht deren Betrag von der zu tilgenden
Summe dieses Jahres ab.
Die wirklich jedes Jahr nach dem Nennwerth zur Einlösung
gelangenden Ablösungs-Schuldbriefe werden durch das Loos bestimmt.
Artikel 34.
Dauernde Lasten, welche auf den Grundrenten ruhen, werden
zu Kapital angeschlagen (bestehen sie in Jahresraten, im zwanzig-
fachen Betrage derselben), und sind durch Erlegung des Kapital-
werthes in Baarem oder in Ablösungs-Schuldbriefen der zu er-
richtenden Ablösungskasse ablösbar. Die Rechte derjenigen, zu deren
Gunsten solche Lasten aufgelegt sind, desgleichen die Rechte der Mit-
betheiligten oder Hypothekgläubiger gehen auf die Ablösungs-
Kapitalien über.
Die Berechtigten können zu ihrer Sicherheit verlangen, daß
diese eingehenden Einlösungs-Summen oder Ablösungs-Schüld-Briefe
in so weit in gerichtliche Verwahrung genommen werden, als es
durch den Inhalt ihrer Berechtigung gerechtfertigt ist. [Fideicommiß-
besitzer genügen durch diese Hinterlegung den staats= und privat-
rechtlichen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde.
Artikel 35.
Die über das Ablösungsgeschäft sich ergebenden Verhandlungen
sowie die auszustellenden Fixations= und Ablösungs-Urkunden sind
tax= und stempelfrei zu behandeln.
Artikel 36.
⅞l Es wird eine eigene Ablösungskasse bei der Staatsschulven-
tilgungs-Austalt errichtet, welche unter Mitaussicht ständischer
18“
Sp. 111.
Sp. 115.