Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

34 Vorbemerkung. 
  
so konnte die Ausgabe nicht ganz darauf verzichten. Indessen 
ist der Geschäftsgang des Landtags dreimal gesetzlich geregelt wor- 
den, 1831, 1850, 1872 (6., 28 und 51. Verfassungsänderung!. 
Alle drei Gesetze abzudruden war nicht möglich. So sind aus 
den beiden ersten nur die Slußbesiimmungen abgerruckt, welche 
den tiefen Einschnitt dieser Gesetze in das geltende Verfassungs- 
recht klar legen. Weiter habe ich mir erlaubt, das Gesetz, die 
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über 
die Wahl der Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni 
1818. Vom 21. März 1861 (die 64. Anderung) 5 1—17 
wegzulassen und statt dessen die „Bekanutmachung, das Gesetz 
über die Wahl ver Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni 
1848 betr.“ v. 22. März 1881, welche die neue Textgestaltung 
des Gesetzes publizirt, zum Abdruck gebracht. 
So mußten folgende Anderungen zu säleständigem ** 
gebracht werden: 8. 14. 15. 16. 19. 20. 21. 22. 
26. 51. 64 (zusammen 14). 
VII. Unentbehrlich in den Anlagen erschienen endlich das 
Königliche Familien-Statut vom 5. August 1819. das 
sog. Verfassungsverständniß vom 12. Juli 1843, das 
Gesetz, den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei 
Anklagen gegen Minister betr., v. 30. März 1850, 
endlich das Gesetz, die Ernennung des 1. Präsidenten 
der Kammer der Reichsräthe betr., v. 28. Mai 1852.
	        
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