Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 633. 
S. 634. 
Nro. 65. 1819. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Montag, 27. September. 
  
  
  
  
Königliches Manifest, 
die Verkündigung der Verfassungs-Urkunde betreffend. 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Durch Unser Manifest vom 10. Juni 1819 haben Wir 
Unsere Absicht ausgesprochen, durch die Stände Unseres 
Königreichs bnscndi die Wünsche zu vernehmen, welche dem 
Lande in Beziehung auf die ihm von Uns zugedachte Ver- 
fassung noch übrig bleiben möchten, um hiernächst das ganze 
Werk mit gemeinschaftlichem Einverständniß zu vollenden. 
Wenn Wir — nach den manchfaltigen Erfahrungen der 
letzten Jahre — Unserem Volke nochmals die Hand zum 
Vertrage boten, so geschah dieß im Vertrauen auf diejenigen 
Gesinnungen treuer Anhänglichkeit an seinen Regenten, durch 
welche sich das Württembergische Volk von jeher ausgezeichnet hat. 
Dieses Vertrauen hat Uns nicht getäuscht. Durch freie 
Uebereinkunft mit den Ständen des Landes ist das Grund- 
gesetz des Staates zu Stande gekommen, das schönste Denk- 
mal der Eintracht zwischen dem König und Seinem Volke. 
Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs ist von Uns 
und den sämtlichen Mitgliedern der Stände-Versammlung, 
welche zu diesem wichtigen Werke berufen waren, unterzeichnet; 
und aus Unserem Munde haben die versammelten Stände 
die feierliche Versicherung der unverbrüchlichen Festhaltung des 
Verfassungs-Vertrages vernommen. - 
Mit freudiger Empfindung verkünden Wir Unserem 
getreuen Volke dieses Ereigniß, welches der Regierung ihre 
  
  
  
 
	        
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