Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 9 
  
wohlthätige Wirksamkeit, dem Volke seine gesetzmäßige Freiheit, 
und dem gesamten Vaterland eine glückliche Zukunkt sichert. 
Möge die Vorsehung Unsere Bemühungen für das Glück 
Unseres Volkes segnen; mögen alle Keime des Guten, welche 
in die Verfassung gelegt sind, unter der sorgsamen Pflege 
treuer Diener des Staates und würdiger Stände des König- 
reichs gedeihen; mögen künftige Geschlechter die Früchte der 
Anstrengungen genießen, welche die gegenwärtige Zeit gebietet. 
Gegeben, Stuttgart den 27. September 1819. 
(Unterzeichnet Wilhelm. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretär 
(Unterzeichnet) Vellnagel. 
Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 
25. September 1819. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Thun kund und zu wissen für Uns und Unsere Nachfolger 
in der Regierung: 
Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät und 
Gnaden haben schon im Jahre 1815 auf die Errichtung einer 
Staats-Grund-Verfassung für das gesamte Königreich Württem- 
berg ernstlichen Bedacht genommen, und zu diesem Ende mit 
den zu einer Stände-Versammlung einberufenen Fürsten, 
Grafen, Edelleuten, Geistlichen beider Haupt-Confessionen und 
den von einigen Städten, auch sämtlichen Oberamts-Bezirken 
gewählten Abgeordneten Unterhandlungen eröffnen lassen, welche 
unter Unserer Regierung bis in das Jahr 1817 fortgesetzt 
wurden. 
Wiewohl damals der gewünschte Zweck nicht zu erreichen 
gewesen, so haben Wir denselben dennoch unverrückt im Auge 
ehalten, und um einestheils der Uns, als einem Gliede des 
deutschen Bundes, obliegenden Verbindlichkeit zu Erfüllung 
des XIII. Artikels der Bundes-Akte, anderntheils den Wünschen
	        
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