Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

14 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
die Erziehung des minderjährigen Königes der Mutter, und 
wenn diese nicht mehr lebt, der Großmutter von väterlicher 
Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer 
und die Festsetzung des Erziehungs-Planes nur unter Rück- 
8 17. 
8 18. 
8 19. 
sprache mit dem Vormundschafts-Rathe geschehen, welcher sich 
aus den Mitgliedern des Geheimen Rathes unter dem Vorsitze 
des Reichsverwesers bildet, so, daß Letzterer bei den deshalb 
zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzählende, und im Falle 
einer Stimmen-Gleichheit eine entscheidende Stimme hat. Bei 
einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vormundschafts- 
Rath die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben 
der Mutter und der Großmutter die Sorge für die Erziehung 
des minderjährigen Königes allein ob. 
S. 17. 
Die Reichs-Verwesung hört auf, sobald der König das 
Alter der Volljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherge 
Hinderniß seiner Selbst-Regierung gehoben ist. 
g. 18. 
Die Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses 
zum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, 
werden in einem eigenen Haus-Gesetze bestimmt. 
III. Kapitel. 
Von den allgemeinen Rechts-Verhältnissen 
der Staats-Bürger. 
S. 19. 
Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn 
bei ehelich Geborenen der Vater, oder bei Unehelichen die 
Mutter das Staatsbürgerrecht hat, theils durch Aufnahme er- 
worben. Letztere setzt voraus, daß der Aufzunehmende von 
einer bestimmten Gemeinde die vorläufige Sufheune des 
Bürger= oder Beisitz-Rechtes erhalten habe. Außerdem erfolgt 
durch die Anstellung in dem Staatsdienste die Aufnahme in 
das Staatsbürgerrecht, jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit.
	        
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