Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 41
[Auch werden bei jeder Regierungs-Veränderung die S. 661.
Stände innerhalb der ersten vier Wochen versammelt werden.
g. 128. 8 128.
Die Stände theilen sich in zwei Kammern.
g. 129.
+Die erste Kammer (Kammer der Standesherrn) besteht
1.) aus den Prinzen des Königlichen Hauses;
2.) aus den Läuptern der fürstlichen und gräflichen Familien,
und den Vertretern der standesherrlichen Gemeinschaften,
auf deren Besitzungen vormals eine Reichs= oder Kreistags-Stimme
grußt hat;
3.) aus den von dem Könige erblich oder auf Lebenszeit
ernannten Mitgliedern. #
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben e geahnerlasH r set
Art. 1.
An die Stelle des § 129 der Verfassungsurkunde
treten die nachfolgenden Bestimmungen:
*s 129. 8 129.
Die Erste Kammer besteht
1) aus den Prinzen des Königlichen Hauses;
2) aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen
Familien, auf deren Besitzungen vormals
# Reichs= oder Kreistagsstimme geru
at, «
sowie aus den Häuptern der gräflichen
Familien von Rechberg und von Neipperg,
solange sie sich im Besitz ihres mit Fidei—
kommiß belegten, nach dem Rechte der Ersteburt
sich vererbenden Grundvermögens im
önigreich befinden;
3) aus höchstens sechs von dem König auf Lebenszeit
ernannten Mitgliedern:;
4) aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen
Adels (vergl. 5 132);
.1 Im Staats= u. Regierungs-Blatt werden in Folge eines Druckfehlers
die Seiten falsch weiter gezählt, so daß 10 Seiten ausfallen. Es folgen 655,
statt 656 aber 566, u. nun statt 657: 667 ff.