Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.  41

 

[Auch  werden  bei  jeder  Regierungs-Veränderung  die  S.  661.
Stände  innerhalb  der  ersten  vier  Wochen  versammelt  werden.

g.  128.  8  128.
Die  Stände  theilen  sich  in  zwei  Kammern.

g.  129.

+Die  erste  Kammer  (Kammer  der  Standesherrn)  besteht

1.)  aus  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses;

2.)  aus  den  Läuptern  der  fürstlichen  und  gräflichen  Familien,
und  den  Vertretern  der  standesherrlichen  Gemeinschaften,
auf  deren  Besitzungen  vormals  eine  Reichs=  oder  Kreistags-Stimme
  grußt  hat;

3.)  aus  den  von  dem  Könige  erblich  oder  auf  Lebenszeit
ernannten  Mitgliedern.  #

Siebzehnte  Verfassungsänderung.  Das  Gesetz  v.  16.  Juli  1906
(s.  oben  e  geahnerlasH  r  set
Art.  1.

An  die  Stelle  des  §  129  der  Verfassungsurkunde
treten  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

*s  129.  8  129.

Die  Erste  Kammer  besteht

1)  aus  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses;

2)  aus  den  Häuptern  der  fürstlichen  und  gräflichen
  Familien,  auf  deren  Besitzungen  vormals
  #  Reichs=  oder  Kreistagsstimme  geru
  at,  «

sowie  aus  den  Häuptern  der  gräflichen
Familien  von  Rechberg  und  von  Neipperg,
solange  sie  sich  im  Besitz  ihres  mit  Fidei—
kommiß  belegten,  nach  dem  Rechte  der  Ersteburt
  sich  vererbenden  Grundvermögens  im
önigreich  befinden;

3)  aus  höchstens  sechs  von  dem  König  auf  Lebenszeit
  ernannten  Mitgliedern:;

4)  aus  acht  Mitgliedern  des  ritterschaftlichen
Adels  (vergl.  5  132);

.1  Im  Staats=  u.  Regierungs-Blatt  werden  in  Folge  eines  Druckfehlers
die  Seiten  falsch  weiter  gezählt,  so  daß  10  Seiten  ausfallen.  Es  folgen  655,
statt  656  aber  566,  u.  nun  statt  657:  667  ff.