44 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
Technischen Hochschule werden je von dem akademi-
schen Senat aus seiner Mitte gewählt.
" 132. l 132b.
Die Vertreter des Handels und der Industrie,
der Landwirtschaft sowie des Handwerks werden je
für die Dauer einer Wahlperiode durch den König
ernannt. Die Ernennung erfolgt je auf den Vor-
schlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaf-
ten, und zwar werden die Vertreter des Handels
und der Industrie durch die Handelskammern aus
der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wähl-
baren Personen, der Vertreter des Handwerks durch
die Handwerkskammern aus der Zahl der zu Mit-
#Alledern dieser Kammern wählbaren Personen, die
ertreter der Landwirtschaft, solange die Einrich-
tung einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern
noch nicht zur gesetzlichen Durchführung gelangt
sein wird, durch die Mitglieder der Ausschüsse der
landwirtschaftlichen Gauverbände aus den Kreisen
derjenigen Personen, welche als Eigentümer, Autz-
nieserr, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich
benützter Grundstücke für die Zwecke der Landwirt-
schaft tätig sind, vorgeschlagen.
Die Vorschläge enthalten je die doppelte Zahl
der zu ernennenden Personen. Im Fall des Nicht-
eintritts einer oder mehrerer der vorgeschlagenen
und ernannten Personen in die Ständeversammlung
oder ihres Ausscheidens aus derselben kann von
der Anordnung der Ergänzung der Vorschlagsliste
für die Neuernennung Umgang genommen werden.
g. 133.
1 Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist
zusammengesetzt
1.) aus dreizehn Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels,
welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden:;
2.) aus den sechs protestantischen General-Superintendenten;
3.) aus dem Landesbischoff, einem von dem Domkapitel aus
dessen Mitte gewählten Mitgliede und dem der Amtszeit
nach ältesten Dekan katholifcher Confession;
S. 6607. 4) aus dem Kanzler der Landes-Universität;