Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Zu Verf. § 23. Verordg., die Rechtsverh. 2c. betr., v. 23. April 1818. 69 
  
Es wird übrigens der Zeitpunkt der Vermögens Ex= S. 7. 
portation und des Verzichts auf das Unterthans Recht zur 
Richtschnur angenommen. 
Da wir nun diesen Beschluß nach seinem ganzen Inhalt 
in Unserm Grosherzogthum in der Maße zum Vollzug bringen 
lassen wollen, daß dadurch den damit wohl verkinbarlichen 
ausgedehnteren Freyheiten, welche theils die Landesgesetze 
Unsern Unterthanen in Hinsicht auf die Auswanderung zu- 
sprechen, theils die mit einzelnen deutschen Bundesstaaten schon 
früher geschlossenen oder künftig abzuschliesenden besondere 
Freyzügigkeits-Verträge mit sich bringen dürften, kein Eintrag 
geschehen soll: so verordnen Wir hierdurch, daß derselbe all- 
gemein bekannt gemacht, und in allen dahin einschlagenden 
Fällen als Richtschnur beobachtet werde. Gegeben Carlsruhe, 
im Großherzogl. Staats-Ministerium, den 14. August 1817. 
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit. 
  
Großherzoglich-Badisches S. 45. 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Carlsruhe, den 25. April 1818. 
IX. 
  
  
(Zu Verfassung 5 23. Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormal. 
Reichs-Stände u. Reichs-Angehörigen betreffend, v. 23. April 18181. 
Wir Carl von Gottes Gnaden, 
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, 
Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. 
In der deutschen Bundes-Akte sind Wir mit den übrigen 
verbündeten Fürsten Deutschlands übereingekommen, den ehe- 
maligen unmittelbaren, nunmehr aber der Landeshoheit anderer 
1 Gemäß den Grundsätzen, auf denen diese Ausgabe der deutschen 
Staatsgrundgesetze beruht, mußte diese Verordnung als integrirender Teil 
der Verfassung mit dieser zum Abdruck gebracht werden. Eine aus- 
drückliche Aufhebung genau angegebener Befiimmungen derselben habe ich 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.