Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

2. Gesetz, die Civilliste betreffend. Bom 3. März 1854. 83 
  
verwilligt werden; die Pensionen jedoch nur während der 
Regierungsdauer des Großherzogs, welcher sie bewilligt hat; 
d. der gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Marstall 
und die Hofjagd, sowie für die Unterhaltung der dazu ge- 
hörigen Inventarien; 
e. der Aufwand für die Unterhaltung der Bibliothek und der 
Münz-, Naturalien-, Gemälde= und Kupferstichcabinete des 
Hofes!, so wie für die Unterhaltung des Theaters der 
Residenz; · 
If. die Kosten der Unterhaltung sämmtlicher, zur Hofausstattung 
gehörigen Gebäude und Gärten, der Fasanerie, des Parks 
und der übrigen Anlagen, endlich 
1 An diesen Bestimmungen ist später geändert. Die „Bekannt- 
machung. Den Uebergang einiger wissenschaftlicher Anstalten aus der Hof- 
verwaltung in die Verwaltung des Staates betreffend.“ Vom 19. Oktober 
1872 (Gesetzes- u. Verordnungs-Blatt 1872 Nr. XXXVIII, Karlsruhe 
Mittwoch den 30. Oktober 1872, S. 350) bestimmt: 
„Bekanntmachung. 
Den Uebergang einiger wissenschaftlichen Anstalten aus der Hofverwaltung 
in die Verwaltung des Staates betreffend. 
Mit dem Vollzug des Staatsbudgets für 1872/73 sind nachstehende 
Anstalten aus der Großherzoglichen Hofverwaltung in die Verwaltung 
des Staates und zwar in das Ressort des Ministeriums des 
Innern übergegangen: 
die Hofbibliothek mit der nunmehrigen Benennung als „Groß- 
herzogliche Hof= und Staatsbibliothek!, 
das Münzcabinet, 
das Naturaliencabinet und 
die Titerthumspal 
Die Vorstände dieser Anstalten unterstehen unmittelbar dem unter- 
zeichneten Ministerium. 
Dies wird hiermit zur veffentlichen Kenntniß gebracht. 
Karlsruhe, den 19. Oktober 1872. 
Großherzogliches Niraisterium des Innern. 
o .“ 
Vdt. Schenkel. 
(An Stelle des Ministeriums des Innern ist zufolge der Landes- 
serrlichen Verordnung v. 20. April 1881, 1881 S. 127. 128, in dieser 
unktion das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts getreten.) 
Ganz analog, veröffentlicht die „Bekanntmachung“ vom 29. Juni 
1876 (Gesetzes- u. Verordnungs-Blatt 1876 Nr. XXIX, Karlsruhe, Dienstag 
den 11. Juli 1876, S. 196), daß mit dem Vollzug des Staatsbudgets für 
1876/77 die Großherzogliche Kunstschule aus der O10 in die 
Staatsverwaltung — „und zwar in das Ressort des Ministeriums des 
Innern“ — übergegangen sei. 
67 
S. 44.
	        
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