2. Gesetz, die Civilliste betreffend. Bom 3. März 1854. 83
verwilligt werden; die Pensionen jedoch nur während der
Regierungsdauer des Großherzogs, welcher sie bewilligt hat;
d. der gesammte Aufwand für die Hofhaltung, den Marstall
und die Hofjagd, sowie für die Unterhaltung der dazu ge-
hörigen Inventarien;
e. der Aufwand für die Unterhaltung der Bibliothek und der
Münz-, Naturalien-, Gemälde= und Kupferstichcabinete des
Hofes!, so wie für die Unterhaltung des Theaters der
Residenz; ·
If. die Kosten der Unterhaltung sämmtlicher, zur Hofausstattung
gehörigen Gebäude und Gärten, der Fasanerie, des Parks
und der übrigen Anlagen, endlich
1 An diesen Bestimmungen ist später geändert. Die „Bekannt-
machung. Den Uebergang einiger wissenschaftlicher Anstalten aus der Hof-
verwaltung in die Verwaltung des Staates betreffend.“ Vom 19. Oktober
1872 (Gesetzes- u. Verordnungs-Blatt 1872 Nr. XXXVIII, Karlsruhe
Mittwoch den 30. Oktober 1872, S. 350) bestimmt:
„Bekanntmachung.
Den Uebergang einiger wissenschaftlichen Anstalten aus der Hofverwaltung
in die Verwaltung des Staates betreffend.
Mit dem Vollzug des Staatsbudgets für 1872/73 sind nachstehende
Anstalten aus der Großherzoglichen Hofverwaltung in die Verwaltung
des Staates und zwar in das Ressort des Ministeriums des
Innern übergegangen:
die Hofbibliothek mit der nunmehrigen Benennung als „Groß-
herzogliche Hof= und Staatsbibliothek!,
das Münzcabinet,
das Naturaliencabinet und
die Titerthumspal
Die Vorstände dieser Anstalten unterstehen unmittelbar dem unter-
zeichneten Ministerium.
Dies wird hiermit zur veffentlichen Kenntniß gebracht.
Karlsruhe, den 19. Oktober 1872.
Großherzogliches Niraisterium des Innern.
o .“
Vdt. Schenkel.
(An Stelle des Ministeriums des Innern ist zufolge der Landes-
serrlichen Verordnung v. 20. April 1881, 1881 S. 127. 128, in dieser
unktion das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts getreten.)
Ganz analog, veröffentlicht die „Bekanntmachung“ vom 29. Juni
1876 (Gesetzes- u. Verordnungs-Blatt 1876 Nr. XXIX, Karlsruhe, Dienstag
den 11. Juli 1876, S. 196), daß mit dem Vollzug des Staatsbudgets für
1876/77 die Großherzogliche Kunstschule aus der O10 in die
Staatsverwaltung — „und zwar in das Ressort des Ministeriums des
Innern“ — übergegangen sei.
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