fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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In den Anzeigen sind marktschreierische Angaben (die Hervorhebung besonderer 
Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken u. dergl.) sowie Angaben über 
die Zahl der offenen Stellen oder der stellesuchenden Personen verboten. 
§ 12. Die Stellenvermittler dürfen außer den in 86 des Stellenvermittler— 
gesetzes genannten Gegenständen auch Kleidungsstücke, Handwerkszeug und Gerät— 
schaften, die zur sachgemäßen Ausübung des Berufes des Stellesuchenden erforderlich 
sind, gegen dessen Willen nicht zurückbehalten. 
Reisegelder oder Aufgelder sind dem Stellesuchenden nach Bestimmung der 
Auftraggeber ungeschmälert auszuhändigen und dürfen nicht unter Anrechnung auf 
geschuldete Gebühren vorenthalten werden. 
8 13. Der Geschäftsinhaber soll sein Gewerbe in der Regel persönlich ausüben. 
Die Zulässigkeit der Stellvertretung bestimmt in jedem einzelnen Falle die 
Ortspolizeibehörde. 
Die Beschäftigung von Hilfspersonen (Gehilfen, Lehrlingen) einschließlich der 
Familienangehörigen ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet. Die Er- 
laubnis darf nur für Personen erteilt werden, die für den Geschäftsbetrieb und hin- 
sichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und 
keines der in §3 des Stellenvermittlergesetzes aufgeführten Gewerbe betreiben; 
sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. 
8 14. Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, in denen ein 
anderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen des 
Stellenvermittlers nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt 
wird. Die Ortspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in 
deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast= oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhand- 
lung mit geistigen Getränken befindet, verbieten. 
8 15. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen 
sofort Quittungen auszustellen. 
§ 16. Der Anspruch des Stellenvermittlers erlischt, 
1. auf den vom Arbeitgeber zu bezahlenden Gebührenbetrag, wenn der Arbeit- 
nehmer die Stelle nicht antritt oder der Dienstvertrag zum ersten zulässigen 
Kündigungstermin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn 
der Dienstleistung gelöst wird, weil der Arbeitnehmer bestimmte, vom Stellen- 
vermittler zugesicherte Eigenschaften nicht besitzt; 
2. auf den vom Arbeitnehmer zu bezahlenden Gebührenbetrag, wenn der Dienst- 
vertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst innerhalb
	        
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