Full text: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6a. (6a)

Jesuitenniederlassung in der Drovinz Posen. 119 
*940. Schreiben an den Staatsminister Grafen zu Eulenburg. 
[Kanjzleikonzept.] 
n einem Schreiben an Bismarck vom 5. Öktober hatte sich Graf mzu Culenburg neuerdings 
(ogl. 838) 5 eine schärfere Anwendung der Königlichen Ordre vom 23. Juni 1854 und 
des darauf beruhenden Ministerialerlasses vom 20. Juli des gleichen —— bezüglich der Aleder- 
lassung ausländischer Jejuiten ausgesprochen. 
Berlin, den 17. Aovember 1867. 
Euer Cxsellenz beehre ich mich auf das gefällige Schreiben vom 5. v. M. ganz er- 
gebenst zu erwidern, daß ich mich den in diesem und Euer Exzjzellen; geehrtem Votum vom 
20. Juni d. J. entwickelten Ansichten über das den ausländischen Jesuiten in der Provinz 
Posen gegenüber zu beobachtende Verfahren aus rechtlichen und politischen Gründen nicht 
anzuschließen vermag. 
Cuer Exzellenz geben in Ubereinstimmung mit dem Herrn Minister der geistlichen usw. 
Angelegenheiten dem Immediatberichte vom 2. Juni 1854, dessen Grundjätze durch die 
Allerhöchste Ordre vom 23. Juni desf. J. ihre Bestätigung erhalten haben, die Auslegung, 
als habe dadurch nur ausgesprochen werden sollen, daß einem Ausländer nicht grundsätzlich 
schon um deswillen der Aufenthalt in der Provinz Posen m versagen sei, weil er dem 
Jefsuitenorden angehöre. Diese Auslegung scheint mir jedoch mit dem Wortlaute des ge- 
dachten Immediatberichtes nicht im Einklang m stebhen. Die damaligen Minister des 
Innern und der geistlichen pp. Angelegenbeiten geben darin die Absicht u erkennen, daß 
ü„den gehörig legitimierten und politisch unverdächtigen ausländischen Mitgliedern des 
Cesuitenordens der Aufenthalt in der Provinz Posen zu gestatten und die Abhaltung 
außerordentlicher Missionsandachten ihnen zu erlauben sei“, und in diesem Sinne ist auch 
der damalige Oberpräsident der Provinz Posen mit allerhöchster Genehmigung inftruiert 
worden. 
Auf Grund dieser allerhöchsten Bestimmungen bin ich der Ansicht, daß keinem 
„gehörig legitimierten und unverdächtigen ausländischen Mitgliede des Jefuitenordens“ zur 
Seit der Aufenthalt in der Provinz Posen versagt werden darf, und ich werde in dieser 
Auffassung durch die von Euer Exzellenz in dem geehrten Botum vom 20. Juni und von 
dem Oberpräsidenten Horn in seinem Berichte vom 15. Mai d. J. bestätigte Tatsache 
bestärkt, daß danach in der Praxis bisher stets verfahren worden ist. 
Bei dieser Sachlage ist es mir aber auch nicht zweifelbaft, daß ein verändertes Ver- 
fahren gegen die ausländischen Jesuiten in der Provinz Posen, nicht, auf Grund eines 
Ministerialresikriptes erfolgen kann, daß es vielmehr zu diesem SZwecke eines die Aller- 
höchste Ordre vom 23. Juni 1854 abändernden Erlasses Seiner Mojestät des Königs 
bedarf. 
Eine solche Maßregel würde mir aber zur Seit aus politischen Gründen kaum ratsom 
erscheinen. 
Der Oberpräsident von Horn erkennt in seinem erwähnten Berichte vom 15. Wai d. J. 
an, daß die Jesuiten in der Provinz Posen sich daselbst von allen politischen Agitationen, 
selbst in den Jahren 1863 und 1864 ferngebalten haben, ein Lob, welches bekanntlich der 
katholischen Pfarrgeistlichkeit dieser Provinz keineswegs erteilt werden kann. Überdies 
räumt aber der Oberpräsident von Horn ein, daß die von ihm befürwortete Maßregel, daß 
den ausländischen Jefuiten nur in einer beschränkten, dem bisberigen Zugztande ent-