Notariatsgesetz Art. 80 und 81. 407
zweiseitige Verträge mit der Vollziehbarkeitsklaufel
versehen werden können. Denn der Art. 80 des No-
tariatsgesetzes vom 10. Nov. 1861 macht zwischen
einseitigen und zweiseitigen Verträgen keinen Unter-
schied, vielmehr wird in den Motiven zu dem Ge-
setzesentwurfe, wie derselbe dem Landtage über das
Notariatsgesetz vorgelegt wurde, ausdrücklich der
Verträge und Schuldbekenntnisse als solcher Rechts-
geschäfte erwähnt, worüber vollziehbare Urkunden
ausgefertigt werden können, und weiter heißt es
daselbst, daß jede eine Verbindlichkeit fesstellense
Hfeentliche Urkunde dazu geeignet sei (Verh. d.
d. A. v. J. 1899/6: Beil.-Bd. V. S. “*
v. Zink Komm. zum Not.-Ges. in Dollmann
Gesetzgeb. Th. II Bd. 3 S. 656).
Allein damit auf den Grund einer solchen mit
der Vollziehbarkeitsklausel versehenen Urkunde die
Hilfsvollstreckung eingeleitet werden könne, wird
nach Art. 81 8. 1 des Not.-Ges. auch noch erfor-
dert, daß die den Eintritt der Exekution bedingen-
den Thatsachen durch die vollziehbare Urkunde dar-
gethan und daß, soweit es sich von dem Nachweise
eines den Vollzug mitbedingenden Thatumstandes
handelt, dieser wenigstens durch eine andere öffent-
liche Urkunde nachgewiesen sei.
Ein solcher Thatumstand ergibt sich aus der
Bestimmung des Kaufvertrages, daß der Kauf-
schillingsrest zu 3500 fl. bei richtiger Zinszahl-
ung erst von Georgi 1867 an halbjährig gekündet
werden könne. Nun ist zwar die erfolgte Kapitals-
kündung durch die Notariatsurkunde vom 30. April
1866 nachgewiesen, allein diese Kündung ist schon
zu Georgi 1866 geschehen und war sohin durch
eine unrichtige Zinszahlung bedingt. Die
Nichteinhaltung der Zinszahlung ist aber weder
durch obige Notariatsurkunde, noch durch sonst ein
öffentliches Dokument nachgewiesen, daher nicht alle