Object: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Notariatsgesetz Art. 80 und 81. 407 
zweiseitige Verträge mit der Vollziehbarkeitsklaufel 
versehen werden können. Denn der Art. 80 des No- 
tariatsgesetzes vom 10. Nov. 1861 macht zwischen 
einseitigen und zweiseitigen Verträgen keinen Unter- 
schied, vielmehr wird in den Motiven zu dem Ge- 
setzesentwurfe, wie derselbe dem Landtage über das 
Notariatsgesetz vorgelegt wurde, ausdrücklich der 
Verträge und Schuldbekenntnisse als solcher Rechts- 
geschäfte erwähnt, worüber vollziehbare Urkunden 
ausgefertigt werden können, und weiter heißt es 
daselbst, daß jede eine Verbindlichkeit fesstellense 
Hfeentliche Urkunde dazu geeignet sei (Verh. d. 
d. A. v. J. 1899/6: Beil.-Bd. V. S. “* 
v. Zink Komm. zum Not.-Ges. in Dollmann 
Gesetzgeb. Th. II Bd. 3 S. 656). 
Allein damit auf den Grund einer solchen mit 
der Vollziehbarkeitsklausel versehenen Urkunde die 
Hilfsvollstreckung eingeleitet werden könne, wird 
nach Art. 81 8. 1 des Not.-Ges. auch noch erfor- 
dert, daß die den Eintritt der Exekution bedingen- 
den Thatsachen durch die vollziehbare Urkunde dar- 
gethan und daß, soweit es sich von dem Nachweise 
eines den Vollzug mitbedingenden Thatumstandes 
handelt, dieser wenigstens durch eine andere öffent- 
liche Urkunde nachgewiesen sei. 
Ein solcher Thatumstand ergibt sich aus der 
Bestimmung des Kaufvertrages, daß der Kauf- 
schillingsrest zu 3500 fl. bei richtiger Zinszahl- 
ung erst von Georgi 1867 an halbjährig gekündet 
werden könne. Nun ist zwar die erfolgte Kapitals- 
kündung durch die Notariatsurkunde vom 30. April 
1866 nachgewiesen, allein diese Kündung ist schon 
zu Georgi 1866 geschehen und war sohin durch 
eine unrichtige Zinszahlung bedingt. Die 
Nichteinhaltung der Zinszahlung ist aber weder 
durch obige Notariatsurkunde, noch durch sonst ein 
öffentliches Dokument nachgewiesen, daher nicht alle