236 Beusts Anregungen wegen Reform des Bundes.
Bedenken den Experimenten eines Bundesgerichtes überlassen könnte. Die Konferenzen
würden daher in den Augen des Publikums, und vielleicht auch in der Tat, ziemlich genau
in die Kategorien derjenigen fallen, aus welchen die Karlsbader Beschlüsse von 1819 und 1834²)
hervorgingen, und würden sich im Laufe ihrer Arbeiten noch schärfer in diesem Sinne
ausprägen. Ich weiß nicht, ob Herr von Beust auf diesem Wege „bundesfeindliche Be=
strebungen“ zu entkräften oder „das Wort Bund in eine Zauberformel zu verwandeln hofft,
welche die öffentliche Meinung erhitzt“.³)
Solchen Bestrebungen gegenüber würde das Wenige, was der Bund erfahrungsmäßig
für Förderung der materiellen Interessen Deutschlands zu leisten vermag, selbst für die
blödesten Mitarbeiter an der öffentlichen Meinung kein Äquivalent bilden, die Einsichtigeren
aber würden sich keinen Augenblick verhehlen, daß nach einer Überweisung des Gebietes der
materiellen Interessen an den Bund noch viel weniger als bisher auf demselben geleistet
werden würde. Ich würde es als einen politischen Gewinn für Preußen ansehen, wenn man
Herrn von Beust disponieren könnte, mit seinen Vorschlägen offener herauszutreten und
Deutschland zu zeigen, wohin die politische Weisheit der mittelstaatlichen Regierungen und
ihre Bundespolitik gerichtet ist. Sachsen sowohl wie ganz Deutschland würde an Sympa=
thien für Preußen gewinnen, wenn wir alsdann diesen Plänen offen entgegenträten.
Das Bundesgericht denkt sich Herr von Beust, wie es scheint, vorzugsweise zur
Sicherstellung der Verfassungen und zur Entscheidung von Streitigkeiten über dieselben be=
rufen. Das Charakteristische der letzteren ist aber gerade, daß sie sich nicht durch juristischen
Spruch nach formellem Recht entscheiden lassen. Gewöhnlich wird ein Verfassungsstreit
dadurch entstehen, daß nach Ansicht der Regierung durch genaue Beobachtung des Wort=
lautes der Verfassung die Entwickelung des Staates oder gar seine Existenz gefährdet
wird, so daß es sich nicht de lege lata, sondern de lege ferenda, und nicht um juristische,
sondern um politische Entscheidungen handelt.
Die Kompetenz eines solchen Gerichts so festzustellen, daß jeder Überschreitung mit
Sicherheit vorgebeugt wird, dazu dürfte keine Kunst der Redaktion ausreichen. Herr
von Beust verwirft das badische Auskunftsmittel, die Kompetenz jedesmal durch Bundes=
beschluß festzustellen, und doch dürfte im Prinzip und in der öffentlichen Meinung kein
Unterschied zwischen diesem und dem sächsischen Vorschlag sein, nach welchem die Bundes=
versammlung, so oft sie findet, daß das Gericht zu weit geht, dasselbe durch Beschluß in
seine Schranken zurückweisen soll. Außerdem will Herr von Beust von der Verfassung,
wie es scheint, so wenig übrig lassen, daß dieser Überrest zu einem mit der Gefahr der
Kompetenzüberschreitung verbundenen gerichtlichen Verfahren keinen Anlaß mehr bieten
kann. Eine derartige Verfassungsrevision hat manche ihr eigentümliche Vorzüge, aber
dieselben sind nicht gerade geeignet, dem Bunde, wenn sie unter dessen Ägide ins Leben ge=
rufen werden, die dankbaren Sympathien der öffentlichen Meinung in höherem Maße als
bisher zu gewinnen.
Ebenso glaube ich, daß man durch eine plötzliche offizielle Kundgebung gegen die „Re=
formbestrebungen“ gerade das Gegenteil von der Absicht des sächsischen Ministers er=
reichen würde. Man hört gegenwärtig, außer einigen theoretischen Schriften und ab=
gesehen von den Kaiserphantasien ultramontaner Blätter, wenig von diesem Thema reden;
dasselbe würde aber sofort alle Gemüter beschäftigen und zu weitgehenden Konjekturen
²) Zu ergänzen ist vor 1834: Beschlüsse der Wiener Ministerkonferenzen von
³) Offenbar eine Anspielung auf von Beust gebrauchte Wendungen. Der Wortlaut der Beustschen
Denkschrift hat dem Herausgeber nicht vorgelegen.