Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte — Pulverfabriken
Qualifikation der die Berechtigung zum einj.-
freiw. Dienst Nachsuchenden eingesetzte Behörde
(Wehr O. § 2 Ziff. 7). Sie besteht in jedem Regie-
rungsbezirk und setzt sich aus dem zivilvorsitzen-,
den der Oberersatzkommission als Vorsitenden,
cinem zweiten Mitgliede aus der Zivilverwal-
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blatt, das Marineverordnungsblatt: in Preu-
ßen außer der Gesetzsammlung der Staats-
(Reichshanzeiger, das Eisenbahnverordnungsblatt
und das Verordnungsblatt für die Strafanstalts-
verwaltung. — Im Bereich der ev. Kirchen-
verwaltung dienen als P. für die Kirchen-
tung sowic zwei Stabsoffizieren oder Haupt= gesetze, als Verordnungsblätter und zugleich als
leuten, darunter in der Regel der Bezirkskomman-= Nachrichtensammlungen, und zwar in der ev.
deur am Amtssitze der Kommission als ordentliche Landeskirche der neun älteren Provin-
Mitglieder und einer Anzahl außerordentlicher; zen, der ev.-luth. Kirche der Prov. Schles-
Mitglieder — Lehrer einer höheren Lehranstalt —wig-Holstein, sowie der ev.-reform. Kirche
zusammen (Wehr O. § 92). Die Ernennung der der Prov. Hannover das für jede Kirchen-
ordentlichen militärischen Mitglieder erfolgt durch gemeinschaft von der kirchlichen Oberbehörde
das Generalkommando, der ordentlichen Zivil= herausgegebene „Kirchliche Gesetz= und Ver-
mitglieder durch den Oberpräsidenten, welcher ordnungsblatt", während im Amtsbezirke des
auch wegen der Berufung der außerordentlichen Landeskonsistoriums zu Hannover, des Kon-
Mitglieder das Erforderliche zu veranlassen hat. sistoriums zu Kassel, desjenigen zu Wies-
Die von der P. zu der Prüfung Zugelassenen baden und im Konsistorialbezirke Frant-
werden in Sprachen (Deutsch und zwei fremde furt a. M. das amtliche P. den Titel „Kirch-
Sprachen) und Wissenschaften (Geographie, Ge= liches Amtsblatt“ unter Hinzufügung
schichte, deutsche Literatur, Mathematik und des Titels der betreffenden Behörde führt. Für
Naturwissenschaften) geprüft. Das Nähere er= die Kirchengesetze der ev.-luth. Kirche der Prov.
gibt die Prüfungsordnung Anl. 2 zu § 91 Hannover dient die Gesetzsammlung als P.
Wehr O. S. im übrigen Einjährig-frei. III. Den Nachrichtensammlungen
williger Dienst. sind zuzurechnen im Reiche das Patentblatt
Prüfungskommission für höhere Verwal= und das Warenzeichenblatt, die Amtl. Nachr. des
tungsbeamte ist die durch G. vom 11. März Reichsversicherungsamtes, desgl. über die Wertzu-
1879 (GS. 160), jetzt G. vom 10. Aug. 1906 wachssteuer, die Veröffentlichungen des Aussichts-
(G . 378) § 2 eingesetzte Prüsungsbehörde, bei amts für Privatversicherung, Veröffentlichungen
welcher die zweite Prüfung — sog. große Staats= des Kaiserlichen Gesundheitsamtes; das vom
prüfung — zur Erlangung der Befähigung für Reichsschatzamte herausgegebene Nachrichtenblatt
den höheren Verwaltungsdienst abzulegen ist. für die Zollstellen (in erster Linie für die Zollab-
Nach § 11 Ausf Anw. vom 12. Aug. 1906 (MBl. I fertigungsstellen bestimmt); in Preußen das
231) besteht die P. aus einem vom Könige auf Ministerialblatt für die gesamte innere Verwal-
Vorschlag des Md J. und des FM. ernannten tung; das Justizministerialblatt; die Mitteilun-
Präsidenten und acht von den genannten Mini- gen aus der Verwaltung der direkten Steuern;
stern ernannten Mitgliedern. An jeder Prüfung das Zentralblatt der Abgabengesetzgebung und
haben außer dem Präsidenten oder dessen Ver-Verwaltung (für die indirekten Steuern und
treter zwei oder vier vom Präsidenten zu be-Abgaben): das Zentralblatt für die gesamte
stimmende Mitglieder teilzunehmen, je nach der Unterrichtsverwaltung; das Ministerialblatt für
Anzahl der zu prüfenden Referendare. Die Ent= Medizinals und medizinische Unterrichtsan-
scheidungen der Prüfungskommission über das gelegenheiten; das Ministerialblatt der Han-
Ergebnis der Prüfung werden nach Stimmen= dels= und Gewerbeverwaltung; das Zentral-
mehrheit gefaßt (§ 12 Abs. 4). Über die Er= blatt der Bauverwaltung; das Ministerial-
gebnisse der Tätigkeit der P., welche an bestimmte blatt der Kgl. Preuß. Verwaltung für Land-
Vorschriften nicht gebunden ist, hat der Präsident wirtschaft, Domänen und Forsten; das Eisen-
alljährlich zu berichten. hasistcehruenr, Lanebr gischesnent. im
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Prügelstrafe s. Körperliche Züch ti= welche vorwiegend einen fachwissenschaftlichen
zunng. „ 4 Charakter an sich tragen, so das Archiv für Bau-
Publikation s. Verkündung. wesen, die Zeitschrift der Bauverwaltung, Archiv
Publikationsorgane. I. P. der Zentral= für das Eisenbahnwesen, Zeitschrift für Klein-
behörden für die von ihnen erlassenen Ver= bahnen, die Zeitschrift für Berg-, Hütten= und
ordnungen, Bekanntmachungen usw. sind teils Salinenwesen, das Archiv für Post und Tele-
Verordnungsblätter, d. h. solche, welche graphie u. a. Für die ältere Zeit sind hervor-
sich direkt an die Behörden wenden und deren zuheben: v. Kamptz, Annalen und Jahrbücher
Inhalt daher für ihre Amtstätigkeit ohne weite= (s. d.). S. auch Fahndungsblätter.
res maßgebend ist; teils Nachrichten samm= Pulver, Pulvermagazine, Pulvertransport
lungen, welche die den Behörden ander-HSprengstoffe.
weit kundgegebenen Verordnungen usw. nach= Pulverfabriken sind nach GewO. 8 16 ge-
richtlich wiedergeben und zugleich Einzelentschei= nehmigungspflichtige Anlagen. Uber die Ge-
dungen prinzipieller Art zur Nachachtung für nehmigung beschließt der Bez A. (3G. §§ 110,
ähnliche Fälle enthalten. Zum Teil ist in den 161). Die Gesichtspunkte, die bei Erteilung
Blättern beides vereinigt. der Genehmigung zu beachten sind, sind in den
II. Zu der ersteren Kategorie gehören im Vorschriften über die Errichtung und den Be-
Reiche neben dem Reichsgesetzblatt der Reiche= trieb von Schwarzpulverfabriken vom 9. Dez.
anzeiger, das Zentralblatt für das Deutsche 1903 (OMl. 398) und in den Vorschriften über
Reich, das Amtsblatt des Reichspostamts, das die Anlegung und den Betrieb von Fabriken
Deutsche Kolonialblatt, das Armeeverordnungs= zur Herstellung gelatinierten rauchschwachen